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Abwasserverordnung – AbwV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)

A
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.

B

2Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C

3Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 mg/l Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe 80 mg/l Stichprobe

Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26